DSG und generative KI: Welche Pflichten haben Schweizer Unternehmen?
Das neue Bundesgesetz über den Datenschutz gilt uneingeschränkt für generative KI-Tools. Ein Überblick über die konkreten Pflichten für KMU, die ChatGPT oder ähnliche Lösungen einsetzen.
Seit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) am 1. September 2023 gelten für Schweizer Unternehmen, die Personendaten bearbeiten, strengere Pflichten: Transparenz, Sicherheit, Datenminimierung und Rechenschaftspflicht. Der massive Einzug generativer KI-Tools in den Arbeitsalltag wirft ein neues Licht auf diese Pflichten, da jeder Prompt an einen KI-Assistenten Personendaten von Kunden, Mitarbeitenden oder Partnern enthalten kann.
Der erste kritische Punkt betrifft die Datenbekanntgabe ins Ausland. Artikel 16 DSG untersagt die Übermittlung von Personendaten in ein Land ohne angemessenes Schutzniveau, sofern keine geeigneten Garantien vorliegen. Die meisten kommerziellen KI-Dienste verarbeiten Anfragen jedoch auf Servern in den USA. Kopiert beispielsweise ein Treuhandbüro Buchhaltungsdaten eines Kunden in einen öffentlichen Chatbot, liegt rechtlich eine internationale Datenübermittlung vor – oft ohne solide vertragliche Grundlage.
Der zweite Punkt betrifft die Informationspflicht. Die betroffenen Personen müssen wissen, dass ihre Daten durch ein KI-System verarbeitet werden, zu welchem Zweck und durch welchen Auftragsbearbeiter. Dies erfordert eine Aktualisierung der Datenschutzerklärung des Unternehmens und in manchen Fällen auch der Kundenverträge. Ein KMU, das KI zur Vorformulierung von Antworten auf Kundenanfragen nutzt, ohne die Kunden darüber zu informieren, setzt sich berechtigten Rügen aus.
Dritte Anforderung: die Sicherheit der Verarbeitung. Artikel 8 DSG verlangt angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Daten. Konkret bedeutet dies die Verschlüsselung von Daten im Ruhezustand und bei der Übertragung, Zugriffskontrolle, Protokollierung und die Möglichkeit, Daten auf Anfrage zu löschen. Bei einem öffentlichen, gemeinsam genutzten KI-Dienst hat das Unternehmen keine echte Kontrolle über diese Parameter. Bei einer dedizierten, in der Schweiz gehosteten Instanz kann es jede Massnahme präzise dokumentieren.
Schliesslich verankert das DSG die Rechte der betroffenen Personen: Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch. Wenn die Chatverläufe Ihrer Mitarbeitenden bei einem ausländischen Anbieter gespeichert werden, der sie potenziell zum Training seiner Modelle verwendet, wird die Erfüllung eines Löschbegehrens praktisch unmöglich. Die Kontrolle über den gesamten Datenlebenszyklus ist daher eine Grundvoraussetzung, keine Option.
In der Praxis ermöglichen drei Massnahmen den datenschutzkonformen Einsatz generativer KI: die Wahl einer Lösung, bei der die Daten in der Schweiz bei einem identifizierten Auftragsbearbeiter verbleiben, die Regelung der Nutzung durch eine klare interne Richtlinie (welche Daten an die KI übermittelt werden dürfen und welche nicht) und das Führen eines aktuellen Verzeichnisses der Bearbeitungstätigkeiten, das das neue Tool enthält. Eine private KI-Instanz wie Walterdesk erfüllt den ersten Punkt strukturell und erleichtert die anderen beiden durch eine zentrale Administration und Audit-Logs erheblich.